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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Staatseinrichtung eines andern seiner äußern Gestaltnach scheinbar bis auf die kleinsten Züge ähnlich seyn,und ist gleichwohl, sobald man von jenem Standpunkteaus in das Innere ihrer rechtlich-politischen Natureindringt, von derselben auf das allerwesentlichsie ver-schieden. Wer dieses nicht beachtet, ist immer in Ge-fahr, allenfalls die Versammlung der zehn weisenBrahmen bei Menn (l) einer preußischen Gesetzcommis-sivn , den chinesischen Obergerichtshof Hing - P neinem deutschen Obcr-Apellationsgcricht, und, wieschon mehrmals vorgekommen, die öffentliche Rechts-pflege der alten Deutschen der Gerichtövffentlichkeit derNeu - Franzosen, vergleichend an die Seite zu stellen.

Ein Gericht, dessen Mitglieder, dem Volke unbe-kannt, sich unter einander selbst an geheimen Losungenerkennen; das an verborgenen Orten sich versammelt,seine Aussprüche geheim vollstreckt , oder nach unbekann-ten Gesetzen, auf geheime Anzeigen, auf geheimeVerhandlungen und Beweise richtet, so daß der Be -t heiligte selbst auf keine Weise erfährt, vonwem er angezeigt worden, gegen welche Anschuldigun-gen oder Beweise er sich zu vertheidigen habe n. s. w.:ein solches Gericht, ähnlich den geheimen westphälischcnGerichten, oder dem spanischen Jnquisitionsg-cricht,oder den sogenannten Staats-Inquisitoren der ehe-mals sogenannten Republik Veuedig, ist im eigent-lichen Verstände ein heimliches; und nur für sol-che Gerichte hatte bisher unsere Sprache diesen Namen.Die heutigen Gerichte Deutschlands erscheinen aller Or-ten in sehr sichtbarer, Gestalt; ihre Mitglieder, Ort

(t) Menu' s Vcrvrdn. XU. 108 . ff.