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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
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Orte und Völker vermuthen läßt; wovon hat man ge-sprochen, wenn man nur so in das Allgemeine hin vonder Oeffentlichkeit gesprochen hat? Bon Allem, undeben darum von Nichts.

Der Oeffentlichkeit steht als ihr Gegensatz dieHeimlichkeit gegenüber, und jene ist, genau ge-nommen, die bloße Verneinung von dieser, folglich inihrer Allgemeinheit inhaltsleer, ohne bestimmte Merk-male, an welchen der Verstand sie zu fassen vermögte.Heimlich ist, was der möglichen Kenntniß entzogen;öffentlich, was dieser möglichen Kenntniß nickt ent-zogen ist. Wie aber ein Gegenstand auf mancherleyArt, in verschiedenen'Graden, in verschiedenen Rück-sichten und Beziehungen verheimlicht seyn kann; so istauch das Oessentlichscyn desselben auf sehr verschiedeneWeise denkbar. Einen bestimmten Inhalt erlangt folg-lich die Vorstellung von der Oeffentlichkeit erst durchnähere Bestimmuug nicht nur ihres Gegenstandes, son-dern auch der Art und Weise wie, und der Bezie-hungen und Verhältnisse, in welchen derselbe sichder Erkennbarkeit darstellt.

Der Begriff: öffentliche Rechtspflege, hat über-diescs eine juridisch-politische Bedeutung, soferne er eine bürgerliche Einrichtung bezeichnet. Irrdieser Hinsicht müssen neben jenen, vorzüglich der äu-ßern Erscheinung angehörenden, Merkmalen auch dieverschiedenen innern Gründe, die rechtlichen oder poli-tischen Ursachen, Absichten und Zwecke, welche da oderdort der Gericktsöffcntlichkeit zum Grunde liegen, beiBestimmung ihres Begriffs und Betrachtung ihres We-sens sorgfältig mit in Erwägung gezogen werden- Diese?dcp jene Sjaats^'stxichtung des einen Volkes kann der