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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Erstes H a u P t st ü ck.

Bestimmung des Begriffs der Gerichtsöffentlichkeitim Allgemeinen.

§)as Wort: O e ffentl ichkei t, angewandt auf Ge-richte und gerichtliche Handlungen, bezeichnet in seinerhöchsten Allgemeinheit einen so unbestimmten Begriff,daß dessen weiter Raum groß genug ist, die ungleich-artigsten Dinge in sich aufzunehmen. Wer von Oeffcnt-lichkeit der Gerichte spricht, ohne den Begriff durchdie gehörigen Beschränkungen näher zu bezeichnen, machtden Gegenstand der Verhandlungen zu einem Proteus,welcher nach Belieben seine Gestalten wechselt und zumSpiegelfechter brauchbarer ist als für ernste Unter-suchungen. Die alten Hebräer, Griechen, Rö-mer und Germanen hatten öffentliche Rechtspflege;die Franzosen und Engländer haben sie nochjetzt; die Grönländer, Tungusen, Neger,Araber, Kalmücken, Hindus, Avaner ,Arracaner, Peguaner u. s. w. haben sie auch.Sind diese Ocffentlichkciten nicht alle einander gleich,wie schon im Allgemeinen die Verschiedenheit der Zeiten,