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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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zur Schmach gereichen, gleichsam als feierte man dasgroße VersöhnungSfest des alten Testamentes, dem nichtöffentlichen schriftlichen Verfahren mit Flüchen auf dasHaupt geladen. Alles wurde ihm, und nur alleinihm zur Schuld gerechnet: auch die vielen schwc-ren Sünden, welche nur hervorgehen aus schwerfälli-gen Prozeßgesetzen oder fehlerhafter Gerichtsverfassung,aus der Verwirrung durcheinander gehäufter Gerichts-stände, aus unzureichender oder ungeeigneter Besetzungder Gerichte, aus der Vereinigung der Rechtspflegemit verschiedenen andern für sich allein schon überlästi-gen Aemtern in einem einzigen, aus dem Mangel allerauch nur einigermaßen zweckmäßigen Aufsicht über dieGerichte, aus der gesetzlich begünstigten Herabsetzungder richterlichen Würde, oder auch, und zwar vorzüg-lich, aus der Maxime, die Rechtspflege vor Allem alsQuelle des öffentlichen Einkommens zu benutzen, gleich-viel wie diese Quelle zum Fließen gebracht werde, undunbekümmert wie viele Thränen und Blutstropfen sichdarunter mischen. Und so wurden, ohne zu bedenken,daß eine öffentliche Rechtspflege innerlich eben soschlecht seyn kann, als gut eine nicht öffent-liche, jede gegründete oder »«gegründete Beschwerdeüber irgend ein Gebrechen der bestehenden Rechtsverwal-tung mit dem lauten Hülfsrufe: Ocffcntlichkeit! beschlossen.Man hätte hierbei in Versuchung gerathen können, zuglauben, es komme auf weiter nichts an, als nur die Thü-ren der Gerichtssäle zu öffnen, um die Gerechtigkeit blosdadurch, daß man sie in ihrem Jammerstande zu allge-meiner Betrachtung ausstelle, von allen ihren Uebeln,Leiden und Gebrechen aus einmal zu befreien. So vielübrigens von der öffentlich - mündlichen Rechtspflege