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tiiiig ausstellte, das Zufällige mit dem Wesentlichen,dasjenige, was der öffentlichen Mündlichkeit für sichallein zukommt, mit demjenigen, was nicht ihr, son-dern der Gesetzgebung, den übrigen Formen des Proceß-ganges, oder der Gerichtsverfassung angehört, eben soklüglich in Eins vermengte, — machte man sich es mög-lich, der öffentlich-mündlichen Rechtspflege solche Bor-züge, in solcher Menge und Vollkommenheit aufzurühmen,wie sie wohl nur in dem Lande, welches Candidemit Magister Panglos entdeckt, und für welchesT h o m a s M o r n s in dem Buch U t opi a seineSlaatsverfassung geschrieben hat, sonst aber nirgends,vereint gefunden werden mögen. Die höchste Schnellig-keit, die pünktlichste Gesetzmäßigkeit, die preiswürdig-ste Wohlfeilheit der Rechtspflege, Minderung derZahl der Richter sammt deren Bei - und Untergeord-neten , hiedurch, als gölte es der Minderung einesstehenden Heeres, die wesentlichste Erleichterung deröffentlichen Abgaben, Vereinfachung der Gesetze, Ver-edlung der Gerechtigkeit durch frische WeltbilLung,Aufhellung des verdumpften Richter - Verstandes , Er-wcckung unserer schlafenden Demosthenischen und Cicero-nischen Geister, und wie vieles andere noch: allesdieses sollte aus dem Wunderquell der, öffentlichenMündlichkeit, und blos aus dieser in den reichstenStrömen über die Steppen unsres bürgerlichen Lebenssich ergießen. Galt es hingegen das nicht öffentlicheschriftliche Verfahren auf seiner Schattenseite zn zeigen;lo wurden (wenn man nicht hie und da auch noch et-was von eigner Schwärze hinzu that) alle, freilich oftschreienden und zahllossen Mängel, welche in manchenLändern der Rechtspflege, zumal bei den Untergerichten,