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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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cs wurden die verschiedensten Begriffe: Geschworncn-gericht und Ocffentlichkeit, Mündlichkeit undOeffentlich-keit, rein-mündliches und schriftlich-mündliches Ver-fahren, altdeutsche und neufranzösische Rechtspflege,mündliches Gerichtsverfahren und protokollarische In-struktion und wie vieles andre noch! bunt durcheinander gleichsam in Einen großen Hexen-Kessel zusam-men geworfen, um hier über dem Feuer der Parthci-leidenschaften in eine Zaubersalbe zusammen zu kochen,womit jedes nicht allzustarke Auge sogleich nach Um-ständen zum Nichts- oder zum Allessehen gebracht wer-den konnte. Man dachte sich bei öffentlich-mündlicherRechtspflege immer nur die neu-französische, empfahl aberuns Deutschen diese öffentlich - mündliche Rechtspflegedurch schmeichelnde Erinnerung an unser altdeutschesVerfabren, obgleich dieses mit jener nicht größere Aehn-lichkeit hat, als ein englisches Parlament mit einem Pa-lawer an der Guinea-Küste. Sollten die Gebre-chen des nicht - öffentlichen schriftlichen Verfahrens ver-gleichend den Vorzügen des öffentlich-mündlichen gegenüber gestellt werden, so war dort des unbedingten, un-gemeffencn Tadel,is, hier des eben so unbedingten nn-gemessenen Lobprcisens so unendlich viel, daß man bey-nahe hätte glauben mögen, es sey von etwas ganz An-derem, als von einer menschlichen Anstalt die Rede, vonwelchen keine so schlimm ist, daß sie nicht wenigstens etwasGutes, keine so vortrefflich, daß sie nicht auch gar man-ches Schlimme in ihrer Begleitung hätte. Indem manbei Schilderung der mündlich - öffentlichen Rechtspflege(wobei immer keine andere als die Französin gemeintwar) die Schaam - und Schattenseite klüglich ins Ver-borgene kehrte und, wenn man die Lichtseite der Betrach-