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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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an vieles andere, als nur an das französische Wesen zudenken gewohnt, oder gar zu der Ueberzeugung gekom-men war, daß die französische Justiz blos mittelst einerder kühnsten rednerischen Figuren sich des Beinamens:öffentlich, bediene nur wie die Anmaßung einerin sich selbst verliebten Einseitigkeit beleidigen (U). Zu-dem schallte unter manchen mit gründlicher Einsicht ab-gelegten, sehr achtbaren Stimmen, zuweilen bald dabald dort eine kreischend aufdringliche Stimme hervor,welcher man nur zu bald abmerkte, daß der Kopf vondem sie ausging, mehr nicht von der öffentlich-münd-lichen Rechtspflege wisse, als daß man dabey den Mundund die Thüren aufzumachen habe, und mehr nicht vonder nicht öffentlichen, als daß man die Richter nichtsehen noch hören dürfe, wenn sie mit dem Vertrag undder Entscheidung einer Sacke sich beschäftigen. Oftwurde von öffentlich - mündlicher Rechtspflege so insweite Leere Allgemeine hingesprochen, daß dabei eben sogut an die öffentlich - mündliche Justiz in Grönlandoder Tun g usicn, als an eine für uns geltende öffent-liche mündliche Rechtspflege gedacht werden konnte; oder

4) Von der französischen Staatsverfassung und den liberalen Ein-richtungen der französischen Justiz sagt selbst ein geistreicherund gelehrter Franzose :Nous Iio»s sonimes conteures lte j>Is-

cer un rnagnitique sronrispice devanr les d^comiues du des^o-Lisine: rnouurnenr troinzreur dour l'aszrecr. seduir, inais rzuitzlace d'ettroi ^uand on ^t-uörre! -- 8ou-s des appai'eneeslilreiales, avee les mors poinpeux de jures, de d^krrts pukiios,d'iudependance judieiaire, de tdieire individuelle, nous sominesdoueernenL couduirs L 1'alrus de toures ces elioses, er au ine-^>ris de rous les droits: uns ver§e de Ler nous rienr lieu de1)aron do jusriee." de lajustics eriini-

nelle krance^ I3l6). x.