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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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nen ihr Amt verrichtet. Daher sind Öffentlich-keit und (zum Theil mit als Bedingung jener) Mkind-lich keit der Rechtspflege die beiden großen Losungs-worte, die seit einigen Jahren im Namen des Zeitgei-stes so vielfältig, so laut und stark in die deutscheWelt hinein gerufen wurden, daß wenn Worte alleindie Macht hätten, zu zerstören und zu schaffen, andem bisherigen Gerichtsgebäude schon lauge kein Stein-chen mehr mit dem andern zusammenhinge, und dieGerechtigkeit, aus jenen Mauern erlöst, wieder freihinter den offnen Schrannen auf des Reiches Straßenzu Gericht säße.

Daß dieses noch nicht geschehen, hat seinen hin-reichenden Erklärungsgrund schon darin, weil das be-stehende Gerichtswesen mit vielem andern Bestehendeneng verbunden zusammenhängt, was nicht ohne Scheindes Unrechts mit Einem Schlag zu zerstören, noch ohneZauberkräfte mit einigen Wortformeln umzuhauchen ist.

Daß die Oeffcntlichkeit und Mündlichkeit derRechtspflege, selbst als bloße Staatsaufgabe im Allge-meinen betrachtet, sehr entschiedene und beharrlicheGegner findet, würde ebenfalls schon aus allgemeinenUrsachen leicht zu erklären seyn. In denjenigen deut-schen Ländern, wo es der fortgesetzten Bemühung wei-ser Staatsmänner um Verbesserung der Gerichtsordnungund Gerichtsverfassung, so wie dem von oben ausge-henden und auf allen Seiten wachsamen Geiste derEinsicht und Ordnung gelungen ist, der Rechtspflege,auch ohne Ocffentlichkeit im strengen Sinne des Worts,nicht nur das volle Zutrauen der Nation, sondern auchhohe Vorzüge selbst vor mancher sich mit Oeffcntlichkeitbrüstenden Rechtsverwaltung zu sichern- in solchen