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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
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Haaren, Dolch und Brandfackel ni der Hand, Verder-ben bringend durch die alten Hallen schleicht: dennochaber genau besehen, wenigstens bei uns Deutschen,nichts anders ist als ein edler kräftiger Hippogryph,der wohl im Joche sich wider den verächtlich zuschla-genden Knittcl sträubt, hingegen einem edlem Reuterfreudig seinen Rücken bietet, und sich mit diesem,wohin er will, in lustigem Muth hoch über alle Bergeschwingt.

Jede Art von Staatsvcrfassung äußert nothwendigauf alle übrigen Einrichtungen im Staate ihren Ein-fluß, und schlägt nur tiefe Wurzel, vermag nur danndie ihr eigenthümlichen Früchte hervorzubringen, wennund wieferne sie auch alle andern StaatsanstaUendurchdrungen, sich diese gleichsam zu- und ungebildethat. Unter einer Staatsverfassung, welche aus demGeiste der Gerechtigkeit und gesetzmäßigen Freiheithervorgegangen ist, werden daher vor allem auch dieFormen der Rechtspflege, so weit diese mit den entge-gengesetzten Verhältnissen einer untergegangenen Zeitzusammenhängen, sich in vorigem Seyn und Wesennicht unverändert fort erhalten können, wenn nichtdie Staatsverfassung mit der Gerichtsverfassung, unddiese mit jener in Widerstreit gerathen soll. Am er-sten und klärstcn offenbart es sich wenigstens als eineUuangcmesscnheit, wenn bei einer Verfassung, durchwelche das Volk als am Staatsleben theilnchmende(moralische) Person zu staatsrechtlicher Bedeutcnheiterhoben worden, die Gerechtigkeit, welche ganz eigent-lich für das Volk und für die Gesammtheit des gemei-nen Wesens besteht, von dem Volke zurückgezogen,dessen Augen entrückt ist, und in so ferne im Verborge-