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Die neuere Form des Gerichtswesens, welche dieabgestorbenen Einrichtungen des Mittelalters ersetzte:schriftliches Verfahren , nicht öffentliche Verhandlung —waren ebenso nothwendig aus den veränderten Bedürf-nissen ihrer Zeit hervorgegangen als jene, und wur-den in dem Grade zeitgemäßer, wuchsen in dem Ver-hältnisse inniger mit dem neueren Weltwesen zusam-men, je mehr dieses sich befestigte und in lebendigemFortschreiten seinem höchsten Ziel (von wannen sodannimmer nothwendig wieder das Rückschrciten anfängt)aufwärts entgegenstrebte. Was hatten öffentliche Ge-richte mit einer Zeit gemein , in welcher alles Oeffent-liche sich aus dem Volk zurückgezogen und in der tiefenStille der Geheim - Zimmer seiner Regierung verlorenhatte; in welcher die oberste Staatsgewalt als dasallein handelnde Wesen dem behandelten Volk in im-mer schärferem Gegensatze gegenüber trat; in welchorendlich noch ganz zuletzt die Erfindung gemacht wurde,daß der Staat, dieser Inbegriff lebendiger beseeltervernünftiger Wesen, doch im Grunde nichts anderessey als — eine Maschine, worin jede mitwirkende Per-son sich als mehr nicht denn als Rad oder Zapfenfühlen, folglich außer der Bewegung, welche ihr durchdas Eingreifen anderer Räder oder Rädchen mitgetheiltworden, sonst keinen Schein von wahrem Leben äußerndürfe, und daß in diesem ganzen Getriebe lebendigtodter Geschöpfe eigentlich niemand so recht wahrhafteine ganze Seele für sich selbst haben dürfe, außer ei-nem Einzigen, welcher die Kurbel dreht, durch welchedas Ganze von oben bis unten hin in rasche Bewegunggebracht werden soll?