Druckschrift 
Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen
 

5

dehnt, in das Feinere gebildet und ihre Fäden mehr undmehr kreuzend in einander geschlungen hatten; als esnicht mehr an dem gesunden gemeinen Verstand genügte,vm vor Gericht sein Recht zu suchen und zu wahren,sondern dieses, um geltend zu werden, eines kunstge-übtcn Mundes und scharf gespitzter Waffen aus den vol-len Zeughäusern der Schriftgelehrsawkcit bedurfte; alsder altdeutsche Urtheilssprccher das Recht nicht mehrda zu finden vermochte, wo sein ungelchrtcr Verstanddasselbe sonst zu suchen gewohnt war entweder inden lebenden Gebrauchen seiner Rcebtsgenoffen oder,nach Anweisung des allein gelehrten Gericktsschreibers,in eines kleinen Buches Sage (I); als beide, derLaudmann wie der Städter, jener von öffentlichenFehden geängstet, und von edlen Rittern bedrückt undberaubt, dieser durch ergiebige Gewerbe oder reichenHandel dem Gewinn und sichern Erwerbthum zugewendet, ihren Sinn von dem öffentlichen Leben in immer en-geren Kreisen auf sich selbst und in ibr eignes kleineshäusliches Seyn selbstisch zurückgezogen hatten: da ver-schwand allmahlig die Zeit, welcher die öffentlich münd-liche Rechtspflege angehörte; und diese folgte der Ge-walt des Zeitstromcs unaufhaltsam nach. Wo einemLeib die Seele entweicht, bleibt nur ein Leichnam zu-rück, welcher, des Aufbehaltens nicht werth, blos derGrube angehört.

(i) Nach derSage des Buches" das Urtheil finden, ist da,wo ein Rechtsbnch galt, wie z. B. seit dem XtV. Jahrhun-dert in Baiern das Rcchtsbuch K. Ludwigs, ein in denUrthcilsbriefen des Mittelalters häufig vorkommender Ausdruck-