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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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bedarf; so bedarf die freie Staatsverfassung, um sicherzu bestehen, der selbstständigen Gerechtigkeit.

Ein Volk, welches glücklicherweise von öffentlicherFreiheit und Verfassung sprechen darf, hat demnach aller-dings das Bedürfniß und das Recht, den Zustand unddie Verfahrungsweise seiner Gerichte und deren Ver-hältniß zu ihm selbst, wie zur höchsten Staatsgewalt,in den Kreis seiner freimüthigen Betrachtungen zu zie-hen, und die Fragen: ob und wie weit alles jenes mitden Ansprüchen eines gesetzmäßig freien Volkes im Wi-derspruch oder im Einklang stehe? ernstlich sich selbst undbescheiden seiner Regierung an das Gemüth zu legen.Nicht über jenes Klagen, Wünschen, Untersuchen undFragen an und für sich, sondern höchstens über dieSchicklichkeit oder Unschicklichkeit, Wahrheit oder Falsch-heit, Gründlichkeit oder Ungründlichkeit der verlaute-ten Antworten, mag Hiebei das Urtheil eines Drittenzwischen Billigung und Tadel schwanken, oder auchentschieden sich zum Tadel bestimmt fühlen.

Alle bürgerlichen Einrichtungen leben, blühen, al-ten und veralten, je nachdem sie in ihrer Zeit als ih-rem Lebens - Elemente sich bewegen, oder, wenn dieseihre Zeit allmählig von ihnen weicht, mehr und mehrvon ihren Umgebungen sich lostrennen und dem Kreisemenschlicher Zeitbedürfnisse entrückt werden: wo sie dannbald einsam für sich allein da stehen, gleichsam alsFremdlinge in ihrem eignen Vaterlande, als Schaltenunter Lebenden umhcrwandeln und endlich, weil ihnendie allgemeine Theilnahme sich versagt, ihres DaseynsZweck und ihres Wirkens Kräfte verlieren-

Wenn die Erde ihre Pole verändert, stirbt die alteNatur, und neue Pflanzen und Geschöpfe blühen an

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