26.
Zeder sinnlich sich bewußte Mensch hat die Machtoder die Freiheit, thätig sein Recht zu fordern, oder durchdas höhere Gesetz der Liebe, d. h. durch freiwillige oderzulassende Abweichung von seinem Recht oder seinen Ver-tragen- in seinem Recht sich beschränken zu lassen. Auchohne förmlichen Vertrag sagt man von Freunden: sie ver-tragen sich gut. Selbst das jüngst geborne Kind fordert(ohne contract social) mit äuserer Gewalt: schreiend vonder schlafenden Mutter die nährende Milch. Die Mut-ter giebt sie ihm aus Liebe und auch vel, iwasi Vertrags-weise, damit das Kind aufhöre zu schreien und die Mut-ter wieder einschlafen könne. So ist auch der Akt derKriegs-Gefangennehmung ein faktischer Vertrag und ebenso legitim, wie jeder andre Vertrag zwischen Macht undMacht, gleich wie auch die Freilassung des Besiegten vonSeiten des Siegers ei» Vertrag ist.
Die Thatkraft des Menschen ist also das Maaß seinerFreiheit, oder die Gesetze ferner Thatkraft sind die Ge,sehe seiner Freiheit, oder auch der Inbegriff seiner Thätig-keiten ist auch der Inbegriff seiner Freiheiten. Sonach istFreiheit im weitesten Sinne mit Thatkraft identisch.
Lg.
Die Freiheit der Menschen ist daher so wie ihre Gei-steskraft, oder wie die Schwerkraft nicht an sich durch ihreSelbstthac wahrnehmbar, sondern nur in ihren Gesetzendurch die Aeußerungen der menschlichen Thätigkeiten. Mankann also das Wesen der Freiheit an sich nicht besinnen,aber das Maas ihrer Gesetze erkennen. In so fern muß