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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
Seite
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auch der Staatsgeist nur durch Gesetze, äußerlichwahrnehmbar in der Bewegung oder That der Staats -Bürger. Der Staatsgeist muß das ungleichartige derstaatsbürgerlichen Thätigkeiten zusammenhalten, gleich wieder Geist im menschlichen Körper dessen ungleichartige fest-lind fiüßige Theile in einem also eigentlich heterogenenGanzen bis zu seiner Einweichung aus dem Körper zu-sammenhält, bewegt und belebt. So giebt der StaatSgsistdem Staate seine Eonsistenz, oder seine Gewalt.

22 .

Hiernach waren nun die wahrnehmbaren Aeuse-rungen der staatsbürgerlichen Thätigkeiten dieprimitiven ungleichartigen Elemente des Staates, aber nichtdie inneren Thätigkeiten des Menschen oder die Geistes-kräfte der Menschen selbst, indem diese dem Staate so we*lüg an sich oder in den Menschen durch ihre innere Selbstthat wahrnehmbar als die Schwerkraft, sondern nur wiediese sich offenbaren in der That-Aeußerung ihrer Organe,nämlich der Sinne der Staatsbürger.

ez.

Nach Kants scharfsinniger Definition ist ein Gan-zes: der Inbegriff vieler Dinge, die zu Einem nach Ge-sehen zusammenstimmen, oder zu Einem, welches die Ver-knüpfung des Mannigfaltigen einer allgemeinen Bedingungunterwirft. Der Staat als ein Ganzes wäre also ein Znn-begriff vieler Aeußerungen der Thätigkeiten seiner Bewoh-ner, die zu Einem nach Gesehen zusammenstimmen, oderzu Einem, welches die Verknüpfung des Mannigfaltigeneiner allgemeinen Bedingung unterwirft. Gedachte Thä-tigkeitS-Aeußerungen sind die gleichsam fluiden Agenzien,welche im Staat sich zu einem homogenen Ganzen nach Ge-setzen vereinigen, während die Menschenkörper selbst im