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Ueber Freiheit und Unter-Ordnung im Staate : mit bes. Rücksicht auf Schlesien
Entstehung
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sich nichr willkürlich nach philosophisch-» Begriffen bildenlassen, so wrnig als di- Staate» selbst, sonder» mir narur-historisch, »»d daß also die Stände nicht künstliche, son-dern natürliche Elemente der Staaten sind. Es ist dahernm so wichtiger: den Begriff von Sränden genau praktischins Auge zu fassen. Weder Haller, noch Aneillonnud Steffens dürften dies genügend gethan haben.

ist.

Haller d-duzirt (B. Z. Z2/>, B. Z. 505.) das Rechtder Landstandschast nur aus dem unmittelbaren Verhält-niß sclbstständigcr Unterthans, zum Fürsten, obwol er auchsagt:daß Landstände nicht willkührlich geschaffen worden,noch geschaffen werden könnten, sondern nur durch natür-liche Verhältnisse gegeben sind; Haller schließt also hier-durch das Verhältniß der Stände unter sich aus, indem,wie gedacht, diese ohne Landstandschaft vor dem Fürstengedacht und genannt werden können, obwol den Ständennicht genügend ihr Tausnahmenrecht wiedersubr, wenn manz. B. sie sonst in den Nähr - Wehr-und Lehrstand theilte,oder wie Steffens neuerdings in seiner guten Sache(52. ZZ.) nur von Bauer-Bürger und Adel - Standspricht, obwol er ohnstreitig richtig sagt:daß Stände diestehenden, organischen Formen des Staates sind und sich,jeder aus seiner Natur heraus, sclbstständig immer vonneuem wieder erzeugen kann." Diese Definition vonStänden, der von Haller gegenüber schließt aber das Ver-hältniß der Stände als Rcichsstände zum Fürsten,noch nicht in sich, und noch weniger darum, weil Steffenshinzusetzt, in so fern sie unveränderlich sind." Den» wä-ren die Stände nicht naturhistorisch veränderlich, so hättein Germanien kein Bürgerstand entstehen könnend

Aneillon sagt zwar praktischer in seiner Staatswis-Irnschaft S. 9g. 96. wie man unter dem Wort:Stände,,dic verschiedene Klassen der Gesellschaft andeuten wolle.