inenschlichen- Klugheit hätte es zu einem solchenVerbote nicht kommen dürfen; aber:ibm libelli! jeder erste Mißgriff ist der Ahnvatereiner ganzen Nachkommenschaft, die ablaust biszum Erlöschen, und deren Verkettung der Men-schen Witz nicht zn durchreisten, noch abzubrccheuim Staude ist. Der angegebene Grund des Ver-botes war: weil die Schrift Theorien und Aeuße--mngen enthalte, die auf Erschütterung der Mo-narchie und der in den tcutschen Staaten beste-henden Verfassung abzielten. Die Andern hattenim Gegentheil darauf geklagt, sie habe die Frcy-heit verrathen, indem sie der Monarchie zu Maulgeredet, und dürfe deswegen von der Geschmeichel-ten der stärksten Belohnungen sich versehen. Ih-rem Verfasser, so von entgegengesetzten Seiten desEntgegengesetzten beschuldigt und angcblasen, dünktees nicht unwahrscheinlich, es dürfe hier leicht eindoppeltes Mistverständniß obwalten; wovon dasEine die Monarchie mit der Despotie, das Anderedie Freyheit mit der Demagogie verwechselte, undes schien ihm eine Fügung, die er gebührend ehr-te, daß dem Hochmuth, der unaufhörlich Spanienseine Inquisition und Rom seinen Inder vorwarf,nun auch mit der politischen Inquisition ein glei-cher Inder zuzuwachsen begann. Hatte er docheben in der Schweiz vor seinen Augen ein Aehn-
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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
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247
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