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In Sachen der Rheinprovinzen, und in eigener Angelegenheit
Entstehung
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.barkeit in der allerhöchsten Cabinetsordre, wieder-holt in der Staatszeitung vom 3 v. Oct. 1819,dem Darstellenden nicht die Pflicht auflegte, seineeigenen Verhältnisse, in sofern sie sich an diesenPunkt anknüpfen zur Abwendung jenes Vorwurfsoffen und lauter auseinander setzen.

^ Als die Heere der Alliirten über den Rhein

gegangen, und in einem seit so vielen Zähren mitFrankreich vereinigten und Teutschland entfremde-ten Lande, sich auf ungewissem Voden fühlten,rieth natürlich die Politik, sich der Meinung unddes guten Willens der Einwohner zu bemächtigen,und dazu alle die Mittel und Wege cinzuschlagen,die zu diesem Ziele führten, und alle die Werk-zeuge sich zu bereiten, die zur Handhabung einesvöllig unbekannten Geistes nothwendig werden.Der Referirende hatte dasselbe Spiel, in entgegen-gesetzter Richtung siebenzehn Jahre.früher, bey derVereinigung mit Frankreich, schon einmal ange-sehen: er kannte recht wohl jene treulose Kunst,in der sich die Kinder der Klugheit so sehr gefal-len ; aber er gewahrte auch mitten hindurch dasHöhere, das in die Zeit getreten; er fühlte die

* Nähe jener Macht, die mit kleinen MenschenGroßes zu thnn sich vorgenommen, und wußte dieVerpflichtungen zu ehren, die das Walten ihmwie jedem Andern aufgelegt. Grüner, als Gene-