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Staatsschuldentilgung veräufserten Staatsgü-ter, die ihm fortan zugewiesen bleiben, ansich zu bringen in dem Falle seyn wird. 5)Das Einkommen des T. F. besteht: a) ausden Zinsen der in dem Vermögen des T. F.befindlichen Staatsschuldverschreibungen; b)aus denjenigen Ueberschüssen der Staatsein-nahmen, welche demselben von Zeit zu Zeitzugewendet werden; endlich c) aus den Be-zügen von der dem allgem. T.F. zugewiesenenzeitlichen Verwendung von Geldkapitalien undDepositen. 6) Wenn der Fall und die Noth-wendigkeit eines neuen Anleihens eintretensollte, so wird für jedes solche Anleihen demT. F. eine eigne Tilgungsquote als beson-dere Dotation vom Staate entrichtet werden,welche nicht geringer als mit 1 von 100des Kapitals bemessen werden darf, derenBetrag und Dauer jedoch in jedem solchenFalle besonders bestimmt werden wird. 7)Alles Einkommen des allgem. T. F., es magihm aus was immer für einer Quelle zufliefsen,ist zur regelmäfsigen Einlösung der Zinsen-schuld auf der öffentlichen Börse zu verwen-den. Die oberste Leitung dieser Einlösung,so wie alle nach dem Verhältnissen des öf-fentlichen Credits erforderlichen, sich daraufbeziehenden Verfügungen bleiben der Fi-nanzverwaltung Vorbehalten. 8) Wenn derT. F. mit seinem Einkommen eine Summe