der gegenwärtigen Einrichtung der Anstaltdiejenigen Abänderungen zu treffen, welchedie Ordnung in dem Staatshaushalte unddas Wohl Unserer getreuen Unterthanen for-dern. Wir finden daher thunlich Nächste- !hendes festzusetzen: 1) Der allgemeine Til-gungsfonds soll von nun an seine Wirksam-keit der Einlösung und Tilgung nur auf dieältere und neuere verzinsliche Staatsschuld Ibeschränken, und von jeder andern Verwen-dung, insbesondere von der Zurückzahlungder Staats-Lottoanleihen, welche nach den jeingegangenen Verpflichtungen in andernWegen bedeckt ist, enthoben werden. 2) jDie Mittel des Tilgungsfonds theilen sich insein Vermögen nnd sein Einkommen. 3)
Das Vermögen des Tilgungsfonds ist unver- Iäufserlich, und nur von Zeit zu Zeit zur 1wirklichen Tilgung bestimmt. 4) Das un- jveräufserliche Vermögen des allgem. T. F. Ibestehet: a) in denjenigen Staatsschuldver- 1
Schreibungen, welche ihm gleich bei seinerEinrichtung in Folge Patents vom 22. Jan. j1817 in sein Eigenthum übergeben worden Isind, und die er von jener Zeit bis zum letztenOctober 1829 durch die ihm zugewiesenen 1Mittel für den Zweck der Tilgung eingelösthaben wird; dann b) in denjenigen Staats-schuldverschreibungen, welche er durch dieKaufschillingsgelder für die zum Behufe der