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Börsen-Handbuch oder gründliche Darstellung des gesammten Börsen-Verkehrs und der Staatspapier-Geschäfte : enth. d. praktische Anleitg zu deren Berechnung ... ; mit histor. Einl. über Staatsanleihen u. deren Tilgung
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von Zinsen, welche 1 Mill. Fl. jährlich be-tragen, und nach §. 4 nicht in sein unver-äufserliches Vermögen aufzunehmen sind, ein-gelöst hat, so sind die diesen Zinsen entspre-chenden Staatsschuldverschreibungen öffent-lich zu vertilgen und als erloschen anzuse-hen. 9) Die in Unserm Pat. v. 21. März1818 festgesetzte Bestimmung, dafs von. derin der Verloosung einbezogenen ältern Staats-schuld jährlich ein gleicher Kapitalsbetrag,wie der durch die Aerloosung auf den ur-sprünglichen Zinsfufs zurückgeführte, einge-löst und vertilgt werden soll, bleibt aufrecht;es können jedoch auch zu dieser Tilgungdie bereits im Besitze des T. F. befindlichen,oder ihm vom Staate zugewiesenen Schuld-verschreibungen verwendet werden. 10) Deraligem. T. F. hat fernerhin eine selbststän-dige, unter Unserm besondern Schutz ge-stellte Anstalt zu bilden, deren Führungeiner eignen Direction, nach dem in diesemPat. vorgezeichneten Bestimmungen anver-traut ist. 11) In der angeschlossenen Ueber-sicht wird der gegenwärtige Stand des Ver-mögens, und des daraus hervorgehenden Ein-kommens des aligem. T. F. ersichtlich ge-macht. Die dermal zur Prüfung der Ope-rationen dieser Anstalt bestimmte Hofkom-mission wird am Schlüsse des Verwaltungs-jahres mit der Direction des T. F. das Ver-