ist, u. s. w. enthalten ist. Die Rente, wel-che nie mit Beschlag belegt werden kann,wird halbjährlich, gegen Vorzeigung der In-scription und gegen eine gedruckte Quit-tung, ausbezahlt. Die Rente für ein Se-mester wird eine Jouissance genannt.Die 5procentigen Renten werden am 22.März und 22. Sept. bezahlt.
§. 5. Der Inhaber einer Inscription kannsolche, und somit seine Rente, einem andernverkaufen, entweder gerichtlich oder durcheinen beeidigten Mäkler, wo sie dann, nacheiner königlichen Ordonanz von 30. Januar1822, bis zum 6. März und 6. Sept. mit denZinsen für das laufende Semester Qavecjouissance du semestre courant ), vom 7.März und 7. Sept. an, aber nur mit den Zin-sen des folgenden Semesters Qavec jouissancedu semestre suivant ) verkauft werden. Esverstehet sich wohl von selbst, dafs der Coursder Renten bis zum 6. März und 6. Sept. alle-mal höher ist, als nach diesem Tage. Stehetdemnach im Coursblatt jouissance du 22.Mars , so bedeutet dies, dafs die Zinsenfür das Semester vom März bis Sept. demKäufer, stehet aber jouissance du 22. Sep-tembre, dem Verkäufer zufallen.
§. 6. Ist eine Inscription abhanden ge-