gier, eine Menge anderer Verpflichtungenund Dotationen, und zuletzt die Revolutionim Juli 1830, immer neue Schulden im Ge-folge hatte. Gegenwärtig betragen die Zin-sen und die Dotirung des Tilgungsfonds injedem Jahre wohl i der ganzen jährlichenEinnahme, die auf etwa 986 Millionen Fr.berechnet ist.
§. 3. Das Register oder grofse Buch,in welchem jeder Staatsgläubiger seine Rech-nung hat, bestehet aus 11 Serien oder Ab-theilungen in alphabetischer Ordnung. Die8 ersten Abtheilungen enthalten A — Z dieRechnungen aller Privaten, die an den Staatzu fordern haben, die 9te enthält die Rech-nungen ganzer Gemeinden, die lOte die Ren-ten lür Majorate, und andere, die nicht über-tragbar sind, und die Ute enthält die lau-fenden Rechnungen der öffentlichen Anstal-ten, Bankiers, Kapitalisten u. s. w.
§. 4. Ueber den Betrag der jährlich zugute habenden Renten, erhält jeder Gläubi-.ger, dessen Rente jährlich nicht unter 10Fr. ist, einen Auszug aus dem grofsen Buch,den man die Inscription nennt, in wel-cher sein Vor- und Zuname, der Betrag derjährlichen Rente, die Nummer der Abthei-lung des grofsen Buchs, wo sie eingetragen