kommen, so kann man die Auszahlung der-selben verhindern und sich, wenn man Be-sitzer derselben gewesen zu seyn erweisenkann, ein Duplicat davon ausfertigen lassen.Auch brauchen auswärtige Rentenbesitzer,zur Erhebung ihrer Renten, nicht die Inscrip-tion im Original, sondern nur eine Vollmachthierzu einzusenden, wo dann der Bevollmäch-tigte 10 Jahre lang diese Renten, gegen Be-obachtung gewisser Formalitäten, erhebenkann, wenn der Rentenbesitzer seine Voll-macht nicht zurücknimmt.
§. 7. Ungeachtet der grofsen Schulden-last, die Frankreich aufgebiirdet wurde, undungeachtet sehr unruhiger Zeiten, die esheimsuchten, M r ar dennoch dessen Credit sosehr gestiegen, und die Renten waren sosehr begehrt, dafs sie im Jahr 1825 überPari, d. h. über 100 standen. Es trat da-her in diesem Jahre eine Rentenreductionein. Zu diesem Behuf wurde verordnet:
1) Wer seine öprocentigen Renten in3procentige umschreiben liefs, erhielt fürsein früheres Kapital ä 100 ä 5 Proc. einKapital von 133£ ä 3 Proc. Dies war je-doch nichts weiter als eine Reduction desZinsfufses von 5 auf 4 Proc., da die 133|,