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Dritter Abschnitt.
Von der Tilgung der Staats schulden.
§. 8. Je mehr ein Staat in die Noth-wendigkeit kommt Anleihen machen zu müs-sen, desto mehr mufs er auch von der an-dern Seite darauf bedacht seyn, sich von dererschrecklichen Last, welche die Verzinsungderselben ihm aufbürdet, wieder frei zu ma-chen, dadurch, dafs er die Anleihe nach undnach wieder auf eine rechtliche Weise tilgt,wozu dann ein Tilgungsfonds (caissed’amortissement) erforderlich ist.
§. 9. Die Anlegung eines solchen Til-gungsfonds läfst sich verschiedentlich ausfüh-ren, allein die Einrichtung, die der engli-sche Minister Pitt im Jahr 1786 dafür ge-troffen hatte, ist, aufser von England, auch vonallen andern europäischen Staaten angenom-men worden. Hiernach geschieht die Bil-dung eines solchen Fonds im wesentlichenauf folgende Weise:
Man bestimmt zur Entrichtung der Zin-sen einer Anleihe eine Auflage, von der manversichert ist, dafs sie hierzu hinreicht, er-hebt sie aber so, dafs sie jährlich etwas mehreinbringt, als die Zinszahlung erfordert.Dieser jährliche Ueberschufs, der gewöhn-lich ein Procent der Anleihe beträgt, und