7
jedem Darleiher für das von ihm eingelegteKapital übergeben wird. Die Obligationenlauten entweder auf den Namen des Darlei-hers, oder blos auf den Inhaber (au por-teur ).
Obligationen der ersten Art, können nurdurch förmliche Cession von einer Hand indie andere gelangen. Der blose Besitz derObligation begründet noch kein Eigenthums-recht an derselben. Daher mufs mit derUebergabe der Obligation an einen andernInhaber eine schriftliche Erklärung des Be-sitzers, dafs er solche cedire, verbunden seyn,•was entweder auf die Obligation selbst, oderdurch eine Verkaufs-Nota, geschehen kann.
Bei den Obligationen der andern Art,hat jeder Inhaber derselben durch deren blo-sen Besitz allein schon das Eigenthumsrechtdaran begründet, in so fern es nicht erweis-lich ist, dafs deren früherer Inhaber unrecht-licher Weise aus dem Besitz derselben ge-kommen ist. Deshalb werden auch bei Ueber-gabe einer solchen Obligation vorsichtshalberVerkaufs - Nota verlangt.
Für die Zinserhebung liegen jeder Ob-ligation besondere Scheine bei, welche aufso viele Jahre oder, gewöhnlicher, halbeJahre lauten, als das Kapital ausstehen soll.