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Börsen-Handbuch oder gründliche Darstellung des gesammten Börsen-Verkehrs und der Staatspapier-Geschäfte : enth. d. praktische Anleitg zu deren Berechnung ... ; mit histor. Einl. über Staatsanleihen u. deren Tilgung
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hoben ist. Es ist klar, dafs dergleichen An-leihen nur für solche pafst, die keinen an-dern Erben, als den Staat, bedenken wollen.

Das dritte Anleihesystem ist in Englandund Frankreich vorherrschend. Der Staathat hierbei nur die Verbindlichkeit für dierichtige Auszahlung der Zinsen zu sorgen,aber durchaus keine für die Ablage des Ka-pitals, da dieses der Darleiher nie kündigenkann. Die Zinsen nehmen daher die Formeiner ewigen Rente an, woher denn auchihre Benennung kommt. Bei diesen Anlei-hen hat der Staat die Zeit für die Ablösungder Kapitale ganz in seiner Gewalt, und kannsich die Vortheile, die ihm Coursverände-rungen darbieten, 2 m Nutze machen.

7,weitp.r /thvrhnilf_

Von den Staats-Papieren,

§. 5. So wie bei Anleihen unter Privat-leuten, der Schuldner dem Gläubiger eineUrkunde übergibt, welche die Gröfse derSchuld, den Zinsfufs zur Berechnung derZinsen des Kapitals, die Zeit der Zurück-zahlung desselben, und die der Zinszahlungenthält, so auch bei Staatsanleihen. DerStaat, als Schuldner, gibt dem Darleiher,als Gläubiger, ebenfalls eine solche Urkunde,