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Auflagen einzuführen, Papiergeld in Umlaufzu bringen, vor Allem aber Schulden zu ma-chen, durch Eröffnungen eigentlicher An-leihen.
Erster Abschnitt.
Von den Staats - Anleihen.
§. 2. Die Staats-Anleihen sind entwe-der gezwungene oder freiwillige.
Die gezwungenen Anleihen beste-hen darin, dafs der Staat die Staatsbürgernöthiget, ihm eine gewisse Summe, nach ei-nem zum Grunde gelegten Mafsstabe, vorzu-strecken, mit der Versicherung, solche nacheiner bestimmten Zeit, mit oder ohne Zin-sen, wieder zurückzuzahlen. Nur die höch-ste Geldnoth, welche augenblicklich zu dek-ken ist, und für welche keine andern Hülfs-queilen zur Zeit mehr aufzufinden sind, kannein solches Anleihen, welches in der Verthei-lung der einzelnen Beiträge in der Regelmit vieler Ungerechtigkeit und Ungleichheitverbunden und überaus drückend ist, eini-germafsen l'echtfertigen.
Die freiwilligen Anleihen, welcheauf dem Credit, d. h. auf der Meinungberuhen, die man im Publikum von der Sol-vabilität eines Staates hat, und die, als ei-