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sichern. Dazu gehört daS Antrittsgeld von 1621 fl-, wenndie Lasse zu 5 pCt. und das Antrittsgeld von 2657 fl- , alsovolle 1036 fl. mehr, wenn die Lasse zu 3 pCt. rechnet. Mansieht daraus, wie groß der Schade der Lasse werden kann, wennsie ihren Zinsfuß nicht mit der größten Umsicht festgesetzt hat.
Gewöhnlich rechnen diese Institute nicht bloß nach einfa-chen , sondern nach den sogenannten Zinseszinsen. Diese sindwohl sonst für den gemeinen Verkehr untersagt und die Ursa-chen dieses Verbots sind bekannt genug, um hier keiner Erläu-terung zu bedürfen. Allein sobald diese Ursachen, wie es hierder Fall ist, aufhören, sobald nämlich weder der Untergang,noch auch irgend eine Bevortheilung des Schuldners dadurcherzeugt werden kann, sobald fallt auch die Unrechtmaßigkeit derZinseszinsen und sonach ihre Untersagung weg. Aus denselbenGründen waren die Zinseszinsen bei Curatelen, Tutelen u. s. w.immer erlaubt. Da überhaupt die durch alle billigen Mittel zuerreichende Sicherstellung der Lasse die wichtigste Rücksicht ist,so muß man ihr auch alle diejenigen gerechten Vortheile gewah-ren, welche zu diesem Zwecke führen.
Man nimmt bei diesen Rechnungen gewöhnlich an, daßdie Zinsen erst am Ende eines jeden ganzen JahreSzu dem Capital geschlagen werden. Man könnte aber auch, ob-schon weniger einfach für die Rechnung und weniger überein-stimmend mit der praktischen Ausführbarkeit, voraussetze», daßdie Zinsen j e de n A ug en bl ick zu dem Capital geschlagen wer-den, wodurch daher dieses Capital noch schneller vermehrt wer-den würde, als dieses durch die Hinzusetzung der bloß jährli-chen Zinsen geschieht ^).
*) Sei ^ das gegenwärtig angelegte Capital und r der Zinsfuß,also z. B. r — r.oS oder r — 1.04, wenn das Capital zu5 pCt. oder zu 4 pCt- angelegt wird. Rechnet man bloß nacheinfachen Zinsen, so wird dieses Capital ^ nach e Jahren gleich-j- (r — 1) seyn. Rechnet man aber nach Zinses-zinsen, die am Ende eines jeden Jahres zu den Capital ge-
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