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v. Tschirnhaus.
ist bei der Teilung und Belehnung nicht mehr die Bede,- sie waren alsoentweder bereits verstorben oder anderweitig abgefunden. ThristophFriedrich erscheint später zu „Sorau" (Gber-Sohra, I^lO von Görlitz)angesessen und stellt am Sonntag nach Bartholomäi 1596 s2d. Bugust)einen Revers an den Görlitzer Bat aus, nichts weiter als den Tischtrunkzu brauen. Lein ganzes Gut und Dorf haugsdors hatte er an Liegmundv. Gersdorss zu Lee verkauft, der am 11. Juni 1591 damit belehnt wurde ^).
Hans Fabian v. T. „und Hausdorf", der, wie erwähnt, in derbrüderlichen Teilung mit Geld abgefunden worden war, kaufte am27. Bugust 1588 von Bikol v. Gersdorff und seinen Gläubigern, „so daserste Pfandrecht oder Gunstrecht an dem Gutte hatten" (Nieder-) Ger-lachsheim (88^V von Lauban). Freitag nach Dueao BvanMlistae1588 s25. Oktobers empfing er die Belehnung. Zwanzig Jahre späterveräußerte Liegmund v. Tschirnhaus auf Gersdorf in tragender Vormund-schaft seines unmündigen Vetters, des Löhnleins des verstorbenen HansFabian, „wegen bedränglicher väterlicher Schulden und anderer mehrbewegenden Ursachen" das Gut Gerlachsheim für 4000 Taler Baufsummeund 36 FI. Ungarisch zur Verehrung an Liegmund v. Schwanitz undWeigsdorf, der am 15. Leptember 1608 belehnt wirdh.
Liegmund v. T. „von Hausdorf" shaugsdorfs, an den in derbrüderlichen Teilung das Gut Gersdorf gefallen war, hatte wegeneines vom Stift zu Meißen zu Lehn rührenden Vischofszehnten im DorfeGersdorf beim Burfürsten von Sachsen gebührliche Folge zu leisten.Darauf wurde er, „Siegmund v. T. zu haugsdors und Gersdorf", SchloßWurzen, den 22. Mai 1587, mit dem Vischofszehnten belehnt h. Siegmundstarb im Februar 1611h. Im Jahre 1612 erhielten seine Binder einenLehnbrief über den Bischofszehnten. Diese Binder waren nach Bngabeder Gersdorfer Lehnsakten:
1. Thristoph. Siehe unten S. 1011.
2. Friedrich. Siehe unten S. 1011.
3. Siegmund.
h Verzeichnis Dberlaus. Urkunden II, 5. 252; k)-°Lt.-U. 1.06.4580, DörlitzischerTreyss, vol. V der Lehen - Brieffe im Marggraffthumb Vberlausitz 1414 — 1615,Fol. 425.
2) H.-Lt.-N. L,oo. 4550, GörlitzischerLreyss, vol. V der Lehenbrieffe im Marg-graffthumb Vberlausitz 1414-1615, Fol. 245, 247.
3) Er wird belehnt zu rechtem Mann- und Unechtlehn mit dem „Bischoffs-zehenden und Ihärliche Zinse von Uns und Unserm Ltifft der Kirchen zu Meißen zuLehen ruhrende, bescheidenlich zu Gerschdorff in der Laubnischen oder Görliczischenpflege dreißig Scheffel und zwey viertel Korn und so viel Hasser mit allen ihrenNutzungen, Ehren, Wurden, Freiheiten, Gewonheiten und Genießen", wie sein VaterThristoph v. T. sie kaufsweise an sich gebracht. Der Lehnbrief bestimmt ferner, „daßmehrgemelter Sigmund von Tschirnhauß und nach sseinems tödtlichem Nbgangk seineSöhne und Töchter zu gleichem Theil solchen Bischoffszehenden und jherliche Zinßevon Uns, Unser» Erben, Uachkhomen und Stifft zu rechtem Mann- und Knecht-Leheninnen haben, besitzen, genießen, gebrauchen, wie gebührende vordienen, den Lehenen,so offt die zu Fall kommen, mit Nblosung der Lehenbrief und Erlegung der Gebührrechte Folge thun und sich darmit halten sollen, wie solcher Mann und Knechte Lehen-guetere Recht, Gewonheit und Nlthehrkommen ist" ... Lehnsakten Gersdorf am Vueis.
4) k)-° 5 t.-U. Uoo. 4550, Dörlitzischer Erepss, vol. V ic., Fol. 3645.