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2 (1913)
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v. Temritz.

so fielen denn die Güter Hainewalde, Spitzkunnersdorf, Gderwitzund Mücka an Leuthers Witwe.

Leuther kaufte am 10. Oktober 1665 das Mannlehngut Mücka(^V8>V von Rothenburg) und zwar, wie angegeben wirdh, zum großenTeil von dem ihm zugebrachten vermögen seiner ersten Frau. Km21. September 1666 wurde er belehnt. Da er kinderlos war, so ver-wandelte ihm der Kurfürst am 24. April 1667 das Gut aus Mann- inErblehn. Leuthers zweite Gattin Blandina geb. v. Rüdinger (ch 19. Juli1683) brachte die Güter Hainewalde von Zittau), Spitzkunners-dorf (bl^V von Zittau), Oderwitz von Zittau) und das soge-

nannteKreischengut" ihrem Mann mit in die Ehe. Sie hatte auch imJahre 1671 ein halbes Haus aus dem Burglehn in Bautzen für 525 Rtlr.erworbenzu einem benöthigten Busenthalt, wenn ich oder mein Mannin selbiger Stadt einige Verrichtungen haben" h.

Leuthers dritte Gattin erbte, wie erwähnt, von ihm bez. von ihrerfrühverstorbenen Tochter die Güter Hainewalde, Spitzkunnersdors,Oderwitz und Mücka,' am 13. September 1686 wurden ihr die Güterzu Erbe verreicht. Bus das Gut Mücka erhob zwar ihr SchwagerTaspar Lhrenreich v. T. Anspruch, jedoch ohne Erfolg, ebenso wurde nachseinem Tode eines Vetters Sohn, der als nächster Agnat das Gut bean-spruchte, abgewiesen h.

3. Taspar Ehrenreich v. T., ein Sohn Christophs und jüngererBruder Leuthers, wurde am 22. September 1628 geboren h. Lr nahmin brüderlicher Teilung vom 8. April 1649 das Gut Rieder-Geisanebst Förstgen und Dubrau für 9000 Taler an. Am 11. September1659 kaufte er für 740 Taler das Nostitzsche Haus auf dem Burglehnzu Bautzen, nachdem ihm bereits 1657 die Reichwaldsche Brandstelledaselbst zu Lehn verreicht worden war'h. Tr erhandelte ferner das GutOber- und Klein-Delsa und Leipgen am 18.Ianuar1661 von Hans Georgv. Temritz (vergl. S. 965) für 7 500 Taler Kaussumme, 400 Taler als Geschenkan des Verkäufers Kinder und 200 Taler Herdgeld an dessen Ehefrau.Es überließen dem Caspar Ehrenreich ferner die Lehnserben des Oberst-

es ks.-5t.-K. Gen. Boa. 7820, Temritz.

ks.-5t.-K. Boa. 9547, Vas vierdte Buch -c., Fol. 175.h Taspar Lhrenreich v. T. beanspruchte das Gut unter dein Vorwand,weilIhro Lhurf. Ourchl. oftgedacht Gut aus dem Lehn in Trblehn versetzt, so wäre solchesnicht von der Tochter auf die leibliche Mutter, sondern auf ihn als nächsten Agnatenverfallet worden, indem unter den Worten Trblehn und Lrbe ein Unterschied zumachen". Ls kam zum Prozeß und der endgültige Entscheid erfolgte, daß . . .unterTrblehn und Lrbe einiger Unterscheid nicht gemachet werden könnte, indem solcheWorte in hiesigen Ämtern (nach Inhalt der Beilage sud 0.) stets pr-omisous ge-brauchet, auch alhier das Gut zu unterschiedenen Malen ins Lrbe verreichet, alsavvo 1667, 1680 und 1686 geschehen und die in der gnädigsten Verwandlung be-findlichen Worte Lrblehn solchergestalt iuterpretirt worden". ks.-St.-A. Geneal.Boa. 7820, Temritz. vergl. auch das langatmige Responsum in dieser Angelegen-heit bei Weinart, Lehnrecht der Vberlausitz, II. Teil, 1788, S. 67 ff.

>) Deutscher kserold, Juni 1905, 5. 120.

ks--5t.-K. Boo. 9548, Vas 8. Buch Oberlaus. Lehens-Lachen 1672 81, Lrb-verwandlungen, Fol. 158.