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zu Stolberg.
Gras Friedrich Leopold hatte folgende Kinder (1 — 12):
1. I. Christian Ernst, geboren am 30. Juli 1783, gestorbenam 22. Mai 1846, K. K. Feldmarschall-Leutnant.
2. I. Marie Agnes Caroline, geboren am 4. Mai 1785,vermählt am 25. Mai 1802 mit Ferdinand Grafen Stolberg-Mernigerode.
3. I. Andreas (Otto Henning, geboren am 6. November1786, getauft am 14. d. M. zu Zetel im Großherzogtum (Oldenburg*),königlich hannöverscher Rat, aus Lüderode, Nienhagen und Söder inHannover.
4. I. Henriette Louise Juliane, geboren am 20. Februar1788, vermählt am 5. April 1812 mit Karl Freiherrn v. Hardenberg.
5. II. Johannes Petrus Cajus, geboren zu Lutin am 27.Iuli1797, vermählt am 9. Mai 1829 mit Maria Sophia LIementineHuberts Freiin v. Loe a. d. h. Wissen, geboren am 26. Mai 1804.Er erhielt am 6. November 1822 den Lehnbries über das Gut Liebenau,das er, wie erwähnt (vergl. S. 937), von seiner Mutter gekauft hatte. ZufolgeLrbrezesses vom 23. Juni 1842 überließen ihm seine Miterben die GüterGroßgrabe und Lulleritz für 57650 Taler,- am 1. Mai 1844 erhielter den Lrbbries über beide Güter. Den Lrbbries über die Fideikommiß-güter Lrauna, Rohrbach, Schwosdorf, Petershain rc. erhielt eram 8. September 1845. Cr starb am 7. April 1874. Folgende Rinderhatte er (a —§):
a. Alfred Friedrich Leopold Nicolaus Julius. Sieheunten S. 939.
b. Sophia Henriette Alexandrine pauline Maria,geboren am 20. März 1837.
e. LIementine Auguste Alexandrine Maria Louise,geboren am 2. Februar 1840, ist die „Schwester Leata" vom heiligenFranciscus zu Kaiserswerth.
6. Julia Ludovica Maria Anna, vermählte v. Rochow,geboren am 3. Januar 1842.
deren Enkel, der einzige hinterlassene Lohn des am d. August 1840 verstorbenenGrafen Franz Friedrich Leopold: der Graf Franz Joseph zu St.-St. ohne Hinterlassungehelicher männlicher Nachkommen sterben oder ihr NIannesstamm erlöschen, so wirddas Fideikommiß in der Hand des letzten Fideikommissars freies Eigentum, jedochso, daß er nur von Todes wegen und nur zu Gunsten seiner Töchter und derenNachkommen und in deren Ermangelung zu Gunsten eines seiner Blutsverwandtenväterlicherseits darüber verfügen kann. Stirbt er ohne Töchter zu hinterlassen, sosoll das Fideikommißvermögen den Töchtern der Ltifterin oder deren Nachkommenzu vier gleichen Teilen nach den Stämmen der Töchter anfallen, würde der Fall,daß der letzte Fideikommißbesitzer dieser Stiftung ohne Töchter und ohne letztwilligeVerfügung stürbe, sich erst nach dem Ableben der Töchter der Stifterin und der Kinderderselben ereignen, so soll das Fideikommißvermögen als freies Eigentum dem nächstenehelichen Blutsverwandten väterlicherseits des letzten Fideikommißbesitzers zufallen.Vas römisch - katholische Glaubensbekenntnis ist Bedingung des Besitzes des Fidei-kommisses und der Nachfolge darin.
h Graf Friedrich Leopold war damals Landvoat der Landvogtei Neuenburqin Oldenburg.