212
v. Mnckwitz.
5. Ursula, geboren am d. Rpril1604, vermählte sich mit Lhristophv. Gersdorff aus Lautitz, der sie 1635 auf diesem Gute verleibge-dingen ließ.
6. Lhristianus, geboren am 22. November 1605, gestorben am4. Januar 1607 im Rlter von 1 I. 9 W.
7. und 8. Rudolph und Ehrensried, geboren . . . postäoinin. Nisoricorct. 1611 j. . .nach 7. Rprilp erstere starb 5. Novem-ber 1612 im Rlter von 1 Vs I.; letzterer am Dienstag p. Trinität.1612 s9. Junis.
9. Sophia, geboren am 4. Dezember 1612 (Jul.), später vermähltmit Wolf v. ponickau aus prietitz und Wiednitz.
10. Hans Heinrich. Siehe unten.
11. Rnna Sabina, vermählt mit Heinrich v. Temritz aus Diehsa.
10. Hans Heinrich v. IN. war der einzige seinen Vater über-lebende Sohn. Christoph v. IN. hatte in seinem in Bautzen am 20. INai1633 errichteteten Testament bestimmth: Rlle seine Lehngüter fallen anseinen einzigen Sohn Hans Heinrich, dieser solle jedoch dem hinterlassenenTöchterlein Ursula Tatharina seines (Hans Heinrichs) verstorbenen BrudersHans Lhristoph geben 4000 FI- «an Lheschmugk und hochzeitgelde unddann, ehe sie sich verehelicht, jährlich einhundert Gülden zu ihrem Unter-haldt außm Lehen folgen und reichen lassen, hiergegen ihme alles viehe,Schaffe und Getrepdicht, auser deme maß der Fraw Mutter gebühret,bei) den Lehengüttern vorbleiben solle". Seine zu Erbrecht gehörendenStücke vermacht Lhristoph seinen Rindern Hans Heinrich, Unna Sabina,Ursula, Sophia, sowie den von Nikol v. Gersdorff mit seiner Tochter RnnaMaria v. M. sei. erzeugten und hinterlassenen zwei Söhnen und dreiTöchtern: Lhristoph Friedrich, Gottlob Ehrenreich, Rnna Sophia, RnnaMaria und Ursula v. Gersdorff, ferner der Tochter seines verstorbenenSohnes Hans Lhristoph: Ursula Tatharina v. M.
Würde Christophs Sohn Hans Heinrich v. M. ohne Erben sterben,so sollten die Lehngüter an die nächsten Rgnaten fallen, jedoch dergestaltund also: Da er von seinem Vater 19 000 FI. geerbt habe, seine Lehn-güter aber in die 60 000 Fl. wert seien, so sollten die Lehnsvettern38 000 Fl. binnen eines halben Jahres den Landerben auszahlen oderihnen versichern,' dann erst dürfe der Lehnsvetter die Güter in Besitznehmen.
Hans Heinrich starb in Jahresfrist nach seinem Vater, also imJahre 1636. Rls nächste Lehnsvettern maßten sich nun Taspar v. M.auf Uckro und Ehrenreich v. M. die erledigten Lehngüter an. WegenRuszahlung der 38 000 Fl. kam es zwischen ihnen und den Landerbenzu einem Prozeß^).
II. Rst.
8. Lsaias v. M., ein Bruder des unter aufgeführten Christoph,kaufte von diesem die Güter pietzschwitz, Semmichau, Hähnchen und
Ebenda.
-) I^oe. 9552, vie llntibar-lllinckwitzischen . . . Luther . . . betr.