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suchen mahnt, das allein vermögend ist, de» Frieden mitGott, die Ruhe der Seele hcrznstellen*).
Die Ankündigungen vollkommener und unvollkommenerAblasse müssen ganz anfhörcn. Denn wir wissen ja eigent-lich nicht, was der Ablaß ist und wozu er nützt. DasTridenter Eoncilium hat darüber die ganze Welt im Zwei-fel gelassen**). Erleuchtete Theologen lehren, dem christ-lichen Alterthnm gemäß, der Ablaß sei die Nachlassungder ehemals von der Kirche den öffentlichen Büßern aufer-legtcn Kirchenstrafen, und da diese sich nicht mehr vorfin-den, sei jener auch überflüssig. Ablässe für die Verstorbe-nen taugen gar nichts. Denn über die Verstorbenen hatdie Kirche keine Gewalt. Auch waren sie im Alterthumeunbekannt. Der Schatz der überströmeuden VerdiensteChristi und der Heiligen ist eine reine Erfindnng des rö-mischen Hofes***). — Wenn die Ablässe noch ferner blei-ben, was sie sind, und durch Beichte, Cvmmnnion und
*) lieber die christ-katholische Bußanstalt vcrgl. man drei mit Prei-sen und dem ersten Accessit beehrte Abhandlungen von Jhler, Hu-ber und Fehr über die Preisfrage des bischöflichen Ordinariats zuKonstanz. Mersburg und Rotwcil 1806. Ein Buch, das sedcrGeistliche besitzen, das aber vorzüglich süngcrn in die Hände gegebenwerden sollte. Der wackere gelehrte Herr 1>r. Huber hat auch hiersehr schön gesprochen. Nur wünschte ich Seite 219. ->. 4. hinweg.Der Geistliche darf auch nicht einen Sonn- oder Feiertag seine Ge-meinde verlassen, das Beichtkind mag, wenn cs kein Zutrauen zumeigenen Seelsorger hat, mit dessen Wissen zu einem andern gehen.
**) Wahrscheinlich wird es erst in Zukunft exsckiciw erklärt wer-den- Der heil. Geist hat aus dem Tridenter Concil nur implioiwgeredet-
***) Joseph Pctzek, Untersuchung, ob der Kirchcnablaß eineNachlassung der göttlichen Strafe sei, und ob Lessen Wirkung sich aufdie Seelen der Verstorbenen erstrecke. Freiburg im Brcisgau 1788.