lich abgeholfcn, wenn man die Erlaubniß, von den reservirtenSünden zu absolviren, einzelnen Priestern in der Diöcesherum ertheilt. Allein dann ist es auch eben so gut, alsbestanden die Rcscrvalioncn gar nicht, und cS liegt in die-ser Maßregel eine unpassende Zurücksetzung sür die übrigenSeelsorger. Gewöhnlich muß aber, wie auch in unsrerDiöces, jeder einzelne Seelsorger, wenn ihm ein cnsnsleservams verkommt, den Bischof um die Erlanbniß bit-ten, den Bösewicht lossprechen zu können*). Wer hat nundie Beschwerde? der Seelsorger muß sich nnnöthige Schrei-bereien machen, und der Bösewicht geht mit der trösten-den Hoffnung nach Hanse, nächstens losgesprochcn zu wer-den. Wollten die Reservationen auch einen Zweck haben,so müßten sie auch nicht immer dieselben bleiben, sondernauf die in jedem Zeitalter grassirenden Hauptlasier Rück-sicht nehmen und öffentlich bekannt gemacht werden. Manüberlasse daher das ganze Vnßgeschaft der Einsicht undKlugheit der Seelsorger, und sorge nur dafür, daß mehrerfahrene kluge Gewissensrathe angestellt werden.
tz. 26.
Lossprechung eines bereits verstorbenen Er-commnnicirte n.
Noch will ich hier kurz angcben den Ritus, wie einErcommnnicirter, der aber schon todt ist, absolvirt werdensoll. Es heißt im Ritual der Diöces pax. 120- k- l-eä. 1794.
ch V- 1 N üspen jus ecelvs. 1'. II. secl. t. c. 9. tlü. v6.Kathol. Kirche Schlesiens. ' 20