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Die katholische Kirche Schlesiens : nebst einem Anh., enth. einige Wünsche eines vieljährigen Seelsorgers
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wo sie es für gut finden, von Amtswegen auszuüben, undalle päpstliche Reservationen aufzuhebcn. Der allgemeine,zweideutige Schluß des Tridcnter Concils Los«. XIV. c.7. cle poeirrt., über den sich schon die auf dem Conciliumanwesenden Theologen von Löwen und Cöln beschwerten*),kann nichts gelten, da wir dem Papste keine unumschränkteGewalt znschrciben, sondern nur das Recht, allgemeineKirchenverordnungen in Antrag zu bringen. Wollen dieBischöfe diese päpstlichen Mißbranche nicht aufhebcn, sohat der Staat dazu das Recht, der nicht dulden kann,daß ein fremder Hicrarch die Gerechtsame seiner Bischöfevernichte, und seine Gewalt über die Gewissen der Landes'unterthancn erstrecke, und dies um so mehr, weil die päpst-lichen Reservationen mit den geistlichen Censnren verknüpftsind. Ohnehin muß die neue Agende das lNscitmin re-ßiuin haben.

Aber auch die bischöflichen Reservationen sind ohneNutzen. Der ursprüngliche Zweck der Reservationen ist,die Menschen von gewissen schweren Verbrechen znrückzu-schrecken, und sie das Strafbare ihrer Handlungen durchharte Bußübungen fühle» zu lassen. Allein die Leute er-fahren die Reservation erst, wenn sie die schon vollbrachteSünde bekennen. Dagegen zeigt sich die schlimme Folge,daß die Büßer, wenn sie, wie in den frühern Zeiten, zumBischof selbst oder seinem Pönitentiar gehen müssen, häu-fig Beichte und Buße ganz unterlassen. Dem wird frei-

*) I^leur^ Inst, eecles. lik. 174. 40. Varels lettres ei mein,

243. 248. «ll. ^msieloä. c!e nirno 1700.