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konnten, so übertrugen die Papste die Ausübung der nsur-pitten bischöflichen Gewalt den Mönchen, diesen getreuenSöhnen und blinden Verfechtern der päpstlichen Hierarchie.Sirtus IV. bedient sich der Dominicaner, Leo X. undClemens VII. der Minoriten, Paulus III. der Jesui-ten, endlich L e oX , Julius II-, P i u s V. und Paul V.aller Bcttclmönche. Nur von den 20 Fallen der Nacht-mahls-Bulle durste Niemand ohne ganz besondere undausdrückliche Erlaubniß lossprechen. Endlich gab dasTridentinische Concilium*) den Bischöfen die Erlaubniß,von den päpstlichen Vorbehalten loszusprechen, aber nurin Rücksicht auf das innerliche Forum und in Fallen, wodas Verbrechen noch geheim ist. Die Falle in der Nacht-mahls-Bulle aber, sagen die Verfechter des Hildebran-diSmus **), sind dennoch ausgenommen, weil sie durch ihrejährliche Promulgation zu Rom dem Concilium zu Tridentderogirten. Indessen müssen sich die deutschen Bischöfe,zum Zeichen, daß sie Schattenbischöfe sind, die sogenann-ten IUcecktates (juinguerinÄles ciispensancli et absolveuckizu Rom erbetteln. — Weg also mit den päpstlichen Re-servationen! Der Papst hat über die Gewissen der ChristenIn den einzelnen Diöcesen nicht das Geringste zu befehlen.Die Bischöfe haben volles Recht, die ihnen von Christoanvertraute Macht, zu lösen und zu binden, in dem Falle,
*) 8ess. XXIV. c. 6. cle res.
**) jus eon. 1. VI. niI. iit. Iiaeret. VII. No.
.^59 jus tzeoles. '1'. V. cle Irserbt.
2. K'c,. 197 eie.