als ausgeschlossen von der Kirchengemeinschaft. — Nochhatte sich Niemand die Macht zugeeignet, allen Christen,obwohl sic durch Anlage», Kenntnisse, Neigungen, Bedürf-nisse, Sprache und andere Verhältnisse so sehr verschiedenwaren, vorzuschreiben, daß sie Gott auf Eine Art anbe»tcn und ihm ihre Wünsche, ihren Dank, ihre Bitten auseine und die nämliche Art darbringcn sollten. Damalswurden noch alle Kirchcnangelegenheiten von den einzelnenBischöfen, Metropoliten und vorzüglich von den Provinzi-alconcilien abgemacht, und man erlaubte keinem fremdenBischöfe, sich einzumengen. Mit der größten Freimnthig-kcit fertigten die afrikanischen Vater im Concilium zuKarthago (4ist—19) die Ansprüche des röm. Bischofs inHinsicht der Appellation ab. Doch hatten die röm. Bi-schöfe schon manche Schritte gethan zum nachmaligen Des-potismus. Jnnocenz I. 4^7 nannte den röm. Bischofden Urheber der bischöflichen Würde*). Leo griff dasPrivilegium des Petrus gewaltig an **). Gregor d. Gr.nannte die Bischöfe schon Untergebene des röm. Stuhls***).Gelasius prahlt, daß dem röm. Bischöfe die richterlicheGewalt zukomme ****), und Agatho ist so übermüthig, zubehaupten, man müsse die Gesetze des röm. Stuhls so an-nehmen, als kamen sie vom h, Petrus selbst-f). So wiesie sich nun bemühen, im Occidente (denn im Orient schei-
*) c. 2. XXIV. <1- 1. — c. llist. XI.
**) c. 7. clist. XIX. c. 5. XXIV. 1.
v. 4. Ölst. XXII.
**") c. 16. 17. 18. IX. <i- 3.
-h) c. 2. 6!st. XIX. «gl. c. 14. IX. 3.