Trennung des ganzen Kirchcngutes die Einnahme und denbei Erledigungen sich ergebenden Ueberschusi als ein vondem übrigen kirchlichen Gute unabhängiges, den Curalstcl-len allein zugehöriges, und zu ihrem, d. i. der Special-Seelsorge Nutzen zu verwendendes Geld ansehen. —Also nach ursprünglichem kirchlichen Recht haben der Bi-schof und seine Räthc nicht das geringste Recht, etwasvon diesen Geldern zu ihrem oder einem andern allgemei-nen, nicht auf die Special-Seelsorge sich beziehendenGebrauch zu verwenden. Wozu sollen also diese Gel-der verwendet werden? Die Antwort ist bereits gege-ben. In Oesterreich fließen sie in den Religions-*), inWürlemberg in den im 1.1808 gestifteten Jntercalarfond**).Auch bei uns soll ein solcher Jntercalarfond gebildetwerden, aus dem mannigfaltigen Bedürfnisse des Klerusbestritten werden könnten. Zu diesen Bedürfnissen rechneich folgende:
1 ) Soll den zu gering dotirtcn Pfarr- und Curatstel-len, wenn zur Ergänzung der Congrua keine näheren Quel-len, als Beiträge von Seiten der Gemeinde und Patroneu. s. w., offen stehen, Unterstützung gewahrt werden. Solange der Jntercalarfond noch nicht zu einem großen ge-sicherten Vermögen gelangt ist, mögen alljährlich die Bei-träge an die Cnratstellen geliefert werden. Ist aber derJntercalarfond zu einem bedeutenden Capitalsiock gestiegen,so erheischen es mannigfaltige Gründe, daß die zu nnter-
*) IteeüenI,«, ßkr 1°. II. 301.
**) Katholische Kirche Wurtembcrgs S-Kathol. Kirche Schlesiens.
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