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in Hinsicht auf striktere Seelsorge vornimmk, werde derneue Pfarrer, durch, sowohl von Seite des Staats alsdes Bischofs bestellte Conimifsarien installirt, und mitzweckmäßiger Feierlichkeit der Gemeinde vorgcsiellt, wobeiihm nochmals die Pflichten seines Amtes scharf ans Herzgelegt werden. So ist es Brauch in Oesterreich und Wür-temberg *). Nur so wird ein reges Streben und ein ruhm-voller Wetteifer im Klerus zum Heile des Vaterlandesund der Kirche sich entwickeln**).
tz. 13.
O. u a r t a-
Administrations-Gelder, Bildung eines Re-ligions-Fonds und dessen Benutzung.
Ehe ein neu ernannter Pfarrer seine Pfründe antretenkann, muß er den vierten Theil, die Quarta gemeinhin ge-
RedieiidsrAer, Uiicbirillian juris eeclos. i . II. ^. 108.
Die katholische Kirche Württembergs bei dem Eintritt des Jah-res 1818, Stuttgart, S. 27.
**) Eben jetzt vor kurzem ist eine Surrende des Breslauer Fürst-bischofs in Betreff der von nun an vorzunehmcnden Concurs-Prü-fung für die Beförderung zu Pfarreien bischöflicher Collation auSgc-gangen. Allein, so wie diese Maßregel die erste ist, die zur Bele-bung eines bessern Sinns im Klerus angcwendet wird, so ist sic auchnur eine halbe. — Auch die Pfründen, die der landesherrlichen undPrivat-Pratronats-Collation unterworfen sind, müssen bloß durchdas Concursexamcn vergeben werden. Der Privatpatron, so wieder Landesherr, können eine solche Maßregel nicht mißbillige», son-dern müssen sie vielmehr sehr gut heißen. Auch wird ihr Recht nichtgeschmälert, sondern veredelt. Was kann dem Staate und wohlmei-nenden Patronen mehr willkommen sein, als zu wissen, daß sie ih-re Pfründen an bereits würdig Befundene vergeben? Dann muß diesePrüfungs-Commission vom Staate angcsetzt werden, wie ich eben