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gen. Daß durch diese Weise, Pfründen zn verleihen, keinselbstständiger Geist im KleruS gebildet, Kriecherei und Heu-chelei erzeugt, alles Streben nach Verdienst, Wissenschaft,Auszeichnung unterdrückt, die Gemeinden mit nichtswür-digcn Günstlingen bestellt werden, leuchtet von selbst ein.Soll ein besserer Geist im Klerus erwachen, so ändere manauch diese Disclplin, kehre zurück zn der vom TridentcrConcil vorgcschriebenen Ordnung, und nehme Rücksicht aufAlter, Fleiß, Eifer, Treue, Klugheit und sittliches Betra-gen. Man verordne, daß jeder Geistliche, der zu irgendeiner Kirchenstelle im Lande befördert werden will, sich ei-ner vom Staate angcsetzten Pastoral-Concurs-Prüfungs-Commission zu unterwerfen habe. Wer nicht wenigstenszwei Jahre sich in der Seelsorge geübt har, darf sich nichtmelde». Die Prüfung geschehe theils schriftlich, theilsmündlich, und verbreite sich über alle theologischen und Pa-storal-Fächer, auch über Unterrichts- und Erziehungswesenund über die auf die katholische Kirche und Geistlichkeit sichbeziehende» Staatsgesetze und Einrichtungen. Erst die Era-minirten und Approbirten sollen ein Recht haben, einePräsentation anzunehmen, sei es vom Bischöfe, von derRegierung oder von einem Privatpatron. Die Präsentationselbst an den Bischof geht bei allen Kirchcnstellen ohneAusnahme, vom dem königl. kathol. Kirchenrathe — Consisio-rium aus, von welchem auch das dem Staate gebührendeRecht der Ausschließung eines ungeeigneten Geistlichen, sowie die Handhabung der gesetzlichen Ordnung und daskönigl. Devolutionsrecht auögeübt wird. Nach erlangterInstitution vom Bischof, der zuvor noch eine eigene Prüfung