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Die katholische Kirche Schlesiens : nebst einem Anh., enth. einige Wünsche eines vieljährigen Seelsorgers
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S- 12.

Verleihung der Pfründen.

Die Kirchengesctze verlangen, daß nur an WürdigeVeneficien vergeben werden sollen, und die Vergebung aneinen Unwürdigen nichtig sei. Ja das Heil der Seelenund selbst die Vernunft erheischen cs, daß unter den wür-digen immer der würdigste zu einer Pfründe bestimmt wer-de. Das Tridcnter Concil verordnte*), daß nur dann derPfründvcrleiher seinem Gewissen Genüge gethan zu habenglauben solle, wenn er denjenigen, der an Altar, Sittenund Wissenschaft, Klugheit und andern zur Leitung einerKirche nothigen Eigenschaften mehr als andere geschickt zusein scheint, zur Pfründe befördert. Wie sehr es den Tri-dcnter Vätern am Herzen lag, nur würdige Männer zu Scel-sorgcrpsründcn kommen zu lassen, geht aus dem Befehlderselben Session hervor, daß alle Pfarreien, deren Ver-leihung vom Bischöfe, oder einem geistlichen Patron ab-hängt, durch Concurs vergeben werden sollen. Dieser An-ordnung gemäß sollen in jeder Diöces, in der Diöcesansy-node gewählte Concurs-Eraminatoren, exanrinswvesiroäalss, bestellt feig. Sobald eine Pfarre erledigt wird,sollen entweder von dem Bischof mehrere Concurrenten be-stimmt, und zur Concursprüfung berufen werden, oder cssollen durch ein öffentliches Edict alle, die dabei zu erschei-nen Lust haben, vorgeladen werden. Die Prüfung soll un-ter dem Vorsitz des Bischofs oder seines Vicars, wenigstensvon dreien aus seinen Eraminatoren geschehen, welche dang

*) 8sss. 24. L. 18. de ret,