91
der Nation weit mehr frommenden Zwecke,» anzuwendcn,und die Geistlichen damit zu besolden, ohne ihnen einesolche Last aufzulegen? Allerdings. Ich muß mich äußerstwundern, wie der Staat diesen unwürdigen unchristlichenHandel treiben kann. Der Grund der Verbindlichkeit, eineStiftung zu erfüllen, liegt in dem Vertrage oder in derAnnahme des mit der Stiftung als einer Vedingniß be-lasteten Vermächtnisses, nicht ln der Wirksamkeit und indem Nutzen der geistlichen Verrichtung. — Doch erstrecktsich die Verbindlichkeit von Seite der Kirche und desStaats — beider Genehmigung ist zur Gültigkeit derStiftung nöthig — nicht so weit, daß jener oder diesemin Hinsicht auf die nach den Jeitnmständen nothwendig ge-fundenen allgemeinen Anstalten und Verordnungen, durchdie damit nicht vereinbarlichen alten Stiftungen die Händegebunden wären. Denn weder die Kirche noch der Staatkann bei der Annahme oder Bestätigung der Stiftungen je-mals die Meinung haben, sich auf diese Art, auf ewigeZeiten so zu beschränken, daß die allgemeine öffentlicheOrdnung und Verfassung dem Privatwillen der Stifteruntergeordnet wäre.
Jede Annahme und Bestätigung einer Stiftung ent-hält also immer die stillschweigende Bedingung in sich, solange sie mit den jedesmaligen Gesetzen und Einrichtungenvereinbarlich ist. Wenn daher eine in alten Zeiten, nachder damaligen Denkart gestiftete Andachtsübung nichtmehr paßt, so kann sie vom Bischof nmgeändcrt werden.Eben so kann der Staat sie umändern, wenn solche Stif-tungen entweder mit den gegenwärtigen Gesetzen im Wi-