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Die katholische Kirche Schlesiens : nebst einem Anh., enth. einige Wünsche eines vieljährigen Seelsorgers
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eine ausdrückliche päpstliche Reservarion in Rücksicht desDispensations-Rechtes auf*). Uedereiustimmend ist dieLehre der Kanonistcn mit der ßioss-i c. 29 seni.kxcomiu. Wo treffen die vom Tridentcr Concil gefordertenBedingungen zur Dispensation von einem Gesetze mehr ein,als hier**)? Kann wohl die bVtmessitns und rwilirns rol-len-lue leZis irgend wo großer sein? Die Pflicht, durchAufhebung des Cölibats ein schreiendes Unrecht abzuandern,und ein wichtiges Hinderniß der Ausbildung und Verbes-serung der Geistlichen, wie der Erhöhung ihrer Wirksam-keit, sollte dies keine nrgerrs justsgns rntio, und die Ver-minderung der schrecklichen Acrgernisse, da die Gewohnheit,gegen das Gesetz zu handeln, so sehr überhand genommen,daß man cs vergebens aufrecht zu erhalten sucht, solltedieses keine major rnilitss sein? Allein so lange die Bi-schöfe nicht sind, was sie in der alten Kirche waren, son-dern, wie Gerson sagt, Schatten und Bilder von Bi-schöfen, so lange sie ihre Diöcese nicht als ein von Chri-stus ihnen anvertrautes Gut, von dessen Verwaltung sieeinst Rechenschaft werden geben müssen, sondern nur, wieCardinal Cajetan mit schamloser Stirn uns zürnst, alseine geborne Magd des Papstes betrachten, wird keineHülfe von hier sein.

Auch der Staat hat das^Recht, den Cölibat aufzuhe-ben. Der Staat kann nicht dulden, daß irgend einemMitglieds des Staats von einem fremden Hierarcheu ein

*) v->n Lsjisi» ju,'. eccles. j,. II. 1'it. 13. IV». 10.

**) Loncil. I'iid. Hess. 25. v. 18. <Ie »'«t.

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