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Die katholische Kirche Schlesiens : nebst einem Anh., enth. einige Wünsche eines vieljährigen Seelsorgers
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Heil der Seelen cs fordert, zn dispcnsiren, und dieselbenabzuschaffen. Die bischöfliche Gewalt begreift alles in sich,um die dem Bischof anoertrauten Seelen zum ewigen Heilzu führen und das Wohl seiner Diöcese zu fördern. DieseMacht wird durch die ganze Geschichte bestätigt *>. Manwende nichtein, dem Untergebenen stehe es nicht z», von demGesetze des Höheren zu dispcnsiren. Der Bischof ist inAnsehung der seiner Obhut anvertrauten Gläubigen nichtbloß als Untergebener der Eoncilien, sondern im eigentli-chen Sinne als Mithierarch, der an der höchsten Kir-chengewalt Anlheil nimmt, und eine decisive Stimme hak,zu betrachten. Ohnehin fallt jener Grund weg, indemschon nach der Natur der Kirchengcwalt, die, fern von al-ler Willlührlichkeit und Herrschaft, bloß auf Erbauung undauf das gemeinschaftliche Wohl der Gläubigen gerichtet ist,angenommen werden muß, daß in allen Fällen, wo nachdem Urtheil des Bischofs das Wohl der Kirche und dasHeil der Seelen **) eine Nachsicht im Gesetze fordert, die-selbe zu ertheilen dem Bischof allein zukomme. Nur diedurch zu lange Gewohnheit cingcschläfertcn, ihrer Rechtegleichsam bewußtlosen, und von Rom oft niederträchtig***)behandelten Bischöfe können das päpstliche Rescrvations-recht anerkennen. Nicht ein einziger Kanon eines Concili-ums, und selbst kein einziges Capitel der Decretalen führt

*) Apostclgcsch. 20, 28. Hcbr. 13, 27. und die Aussprüche allerVäter. 1 liomussiu. vei. ei nov. eccles. II. I. 3. c. 24 29....

Pcrcira, Gerbais, Gibert, Petrus deMarca u. s. w.

**) 2. Kor. 10, 8. 13, 10. Luc. 22, 25. 26. 1. Petr. 5, 2. 3.

***) Man sehe die Heultrue» bei 6. coip. ji«r. eccles.

LLllioHo. nov. I'. 11. zi. 435. LalisKurZL 1799.