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Sechster Abschnitt.
r. Hier in Göttingen wird alles Bier, nachdem Stadt - Neceß.vom Jahre ldyo, insöffentlichen Brauhäusern, die von dcr Stadt-Kämmerey unterhalten werden, ven den vemStadtrathe bestclletcn und beeidigten Be»dienten, so wie es die Branordnung vornJahre 1766 vorschreibt, gebrauet. Nur424Häuser haben die unveräußerliche Brauge-rechtigkeit, von denen je. vier zu jedem Ge-bräue, nach einer durchs Loos bestimten Ord-nung, die Materialien einliefern, und dieEinnahme von dem Gebräue unter sich thei-len; dagegen sie aber ein bestirntes Vrau-rechtsgcld, Brauschoß zu erlegen, und jedes-mal das Brau,zeichen zu lösen haben. Brcru-derechf-atc, welche sich diesem Geschäfte-selbst nicht unterziehen wollen, "können ihrLoos an andere verkaufen. Diejenigen, wel-che solche Loose zu kaufen pflegen, also ausder Branercy ein vorzügliches Gewerb ma-chen, werden Dielbraucr genant. DieDranbedicnte sind : der Brauherr, ein Mit-glied des Stadtraths; 4-Vraudcputirte ausder Brauer-Gesellschaft; ein Brauschreibcr,
2 Braumeister, <- Braukncchtc, 2 Zuschlä-ge r, i Hopfenmcsser und ro Vraumägde.Was von jedem Gebräue, nachdem die Pri-vatconsumenten mit Bier versehen sind, üb-rig bleibt, wird in die öffentlichen Vorraths-kcller gebracht, und daraus, unter Aufsichtdes Brauherrn und Brauschreibers, an dieStadt- und Landr'rüger verkauft. Jährlichwird in beyden Brauhäusern überhaupt un-gefähr an Gerste 1926 Malter, an Weihen482 Malter, an Hopfen 535 Malter und anHol; Z2i Klafter verbraucht. Jetzt erhältjedes brauberechtigteö Haus jährlich unge-fähr l Looö, welches, oder ein Viertel An-
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