174
Sechster Abschnitt.
I. Nach der königlichen Verordnung voni 27Dec. 171z, soll in hiesigen Landen ein<D.uar-tir 2 Pfund Brunnenwasser halten. ZweyQuartir machen eine Acrnne; 4 O.uartirniachen ein Stübchen. Ein ganzes Bier-fagl halt 104 Stübchen oder 208 Kannen.Ein Viertelfaß Bier oder eine Tonne hält26 Stübchen. Nach eben dieser Verordnungmuß ein Faß folgende Verhältniß in Calen-ibergischem Maaße haben. Die erste Zahlist die Lange von einem Boden bis zum an-dern; die zweyte ist der Durchmesser imSpunde; die dritte Zahl ist der Durchmes-ser des Bodens.
Ein ganzes Faß — 43 ' 3« ' 24 Zoll
Ein halbes Faß — ZZ^ - 245 - 20 —
Ein Viertelfaß oder eine
Tonne-— 24^ - 20 ' 17 —
Eine halbe Tonne oderein Achtel Faß — lyD ' 15» ' --
§- is-
Gutes Bier muß helle, wie Wein, seyn,etwas bitter schmecken, nicht blähen, durchdie Harnwege schnell abgehen, durch die De-stillation den meisten brenbaren Geist geben,und die wenigste freye Säure haben.
1. Die so genante Bicrwage oder Bierpro-be, welche schon im fünften Jahrhundertevon Hypatia, die zu Alexandrien die Plato-nische Philosophie lehrte, erfunden worden,leistet doch nicht so viel zur Beurtheilung desBiers, als zur Untersuchung der Sohle. Ih-re Gründe und Anwendung findet man er-
lau»