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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
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die Unterthanen veranlassen und ungestraft ausübe«können.

In Rücksicht auf Landgüter und kleinere Fabrikenhat man zwar diese Wahrheit bereits an vielen Ortenanerkannt, und angeordnet; allein bey großen Fabrikenund Kammeralgütern will sie desto weniger Eingang fin-den, jemehr ein Zusammenfluß von dringenden Umstän-den eS zu erheischen scheinet. Bey Kammeralwaldungenhingegen, welche in manchen Ländern so beträchtlich ^sind, hat man vollends noch gar nicht daran gedacht,die Ausübung dieser wohlthätigen StaatSmarime f,irmöglich zu halten. Man zweifelt nicht einmahl daran, i

daß sie für allezeit das unveräußerliche Eigenthum des l

Staates bleiben, und also stets von seiner Regierungadministrirt werden müßten.

Wie sehr wird daher nicht alles in Gahrung gera-then , wenn ich auftrete, und gerade das Entgegengesetztebehaupte! Und wenn ich erst sage, und beweise, daßes in jedem Lande nicht nur allein thunlich, sondern so-gar räthlich, dem allgemeinen Besten, und dem beson-dern Interesse der Regierung gleich zuträglich sey, allelandesherrliche Waldungen an Privatleute zu veräußern ja wenn ich mich endlich sogar dahin erkläre, daßdiese Vorkehrnug das einzige sichere Mittel sey, unsere ^Nachkommen vor gewissem Holzmangel zu schützen; dann !

sagen Sie mir aufrichtig, mein Fr., wird da nicht einganzes Heer von rüstigen Gegnern gegen mich Einzigenaufstehen, und muß ich nicht vielleicht besorgen, daß

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