abzugehen, oder darauf zu beharren. Wer aber übereine Sache nach Gutbefinden schalten und walten kann,ver übet in gewisser Rücksicht das Recht des Eigenthü,mers aus, und so wurden unter begünstigenden Umstän-den alle noch freyen Waldungen eines Landes als Ei-genthum des Staates erkläret, und der Ertrag davonunter die landesherrlichen Domänen gezogen. Ich haltezwar das für historische Wahrheit, mein Freund; aberohne über den Gang der Zeit und Vorzeit zu rechten,so glaube ich doch, daß der Staat, oder vielmehr seinerechtmäßige Regierung, ohne Ungerechtigkeit und Unord-nung, die unmittelbar jede Gewaltthat begleiten, deshergebrachten Eigenthums dieser Waldungen nicht be-raubt werden könne. Ob es aber gut und rathsam se»,daß die Regierung eines Staates sie als Eigenthum fer-ner behalte, und ob es nicht vielleicht ihr selbst nnddem Ganzen weit vortheilhafter wäre, wenn sie diesel-ben an ihre Unterthanen gänzlich veräußerte, ist eineandere große Frage, deren gründliche Untersuchung miräußerst wichtig scheint. Ich kann nicht läugnen, daßes beym ersten Anblicke das Ansehen bat: es sey un-endlich schwer, über diese Frage mit Zuverlässigkeit zuentscheiden; allein nach genauer Ueberlegung verschwin-det ein Schrcckphantom nach dem andern, und Sie,mein Freund, werden sobald, wir ich, es einsehen, daßuns nur darum vieles schwer nnd unmöglich vorkömmt,weil wir so wenig zu wagen gewohnt sind. Lässen Sieuns also ohne Bedenklichkcit den nützlichen Versuch wa-gen, eine Frage von so großem Belange nach ihrenverschiedenen Seiten zu beleuchten, und so zu beank-
Druckschrift
2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
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664
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