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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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gewinnen. Als aber durch die Lange der Zeit der un-ermüdere Fleiß der Menschen selbst die wildeste Naturbezwungen hatte, und durch die immer zunehmendeBevölkerung das willkührliche Ausrotten der noch vor-handenen Waldungen schon deßhalb bedenklicher wurde,weil das benöthigte Holz bereits- hin und wieder vonentfernter« Orten herbeygcbracht werden mußte, so daßdarüber nicht selten Zwistigkeiten entstanden; da fandenes kluge Regierungen für nothwendig, das willkührlicheAusrotten der Waldungen durch zweckdienliche Gesetzezu beschränken. In dieser Beschränkung ist vielleichtder erste Grund zu dem Rechte aufzusuchen, vermögedessen die Regierungen in der Folge das Eigenthum,und die unmittelbare Verwaltung aller noch freyen Wal-dungen eines Staates in Anspruch genommen haben.Als endlich auf einer Seite durch große Zunahme hun-dertfältiger Holzbedürfnisse, auf der andern Seite aberdurch immer noch fortgehendes, obgleich nicht mehr will-kührliches Allsrotte» nach und, nach sich an einigen Or-ten Besorgnisse und Klage» wegen drohenden Hvlzmau--gels erhoben; da mußten die Regierungen das förmlicheAusrotten der Waldungen gänzlich einstellen, und dieGränzen des WaldbodenS für die Zukunft bestimmen,und darüber wachen, daß der Umfang desselben nichtverkleinert, und das darauf stehende Holz nicht ausze-reutel würde. Das Schicksal der Waldungen einesStaates war nun auf solche Weise in die Hände seinerRegierung gerathen, und es hing bald natürlich nurallein von ihr ab, in besondern Fällen und uach deaverschiedenen Umständen von den allgemeinen Gesetze»U n » «V»