Der Einwarf, daß der Holzhandel durch d!e Pri-vaten nachdem MerlaUtilgeist Staatszweck-zerstöhrendbetrieben werden würde, trift nicht die Landwirthe, wel-che ein zweckmäßiges Verhältniß des Holzlandes alseinen wesentlichen Bestandtheil der Landwirthschaft be-trachten, »nd eben darum anf Nachhält sehen müssen;Laß sie diese Vorsicht bis gegenwärtig nicht außer Au-gen gelassen haben, beweiset der Wohlstand der Privat-waldungen, und die Handelsleute kann die Polizey alssolche von der Konkurrenz der Waldungskanfe leichtdurch die Bedingung ausschließen, daß zu einem Oekv-uomiegut nur ein verhältnißmaßiger Holzantheil ver-kauft werden könne. ,
Selbst der Dcstruktionsfall, wenn er ja möglichwäre, ist (nach vorne I,ir. L. I. S, 71 — 7z) nichtnachtheilig, wie man ihn vcrschreyt.
Noch ist übrig zu betrachten, in wie ferne dieForstbewirthschaftung auf Rechnung des Staats ent-spricht den Grundsätzen der
4. Finanz.
Wenn die aufgestellten Gründe und Meinungeneinige Würdigung verdienen, wenn diesen zufolge diePolizey nicht so ausgedehnt und nicht so eingreifenddie Forstwirthschasr zu unterstützen nöthig hat, wennsie zu dem Maße ihrer Anstalten keiner so kostbarenMittel bedarf, wenn die Staatswirthschaft nicht nöthig
hat